ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Rögelberg Getriebe GmbH & Co. KG, 49716 Meppen/Germany
– Stand Juli 2020 –

I. Allgemeines – Geltungsbereich

Vorliegende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ferner für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller - auch künftiger - Geschäfte mit dem Abnehmer. Entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers Lieferungen oder Leistungen an den Abnehmer vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Schriftform

Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen der Verkehrsüblichkeit auch Telefax, EDV-Ausdrucke oder elektronische Erklärungen dieser Form.

III. Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsbindungen entstehen erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Abnehmer. Unsere Außendienstmitarbeiter sind lediglich zur Anbahnung, nicht zum Abschluss von Verträgen legitimiert.

IV. Fristen für Lieferung; Teillieferung, Lieferverzug; Gefahrübergang

(1) Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung angegeben; sie sind nur verbindlich, wenn wir dies schriftlich zusagen. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Abnehmer zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Abnehmer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. (2) Beruht die Nichteinhaltung der Fristen auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. (3) Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. (4) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Lieferung einer Vielzahl vertretbarer Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) sind wir berechtigt, bis zu 10 v.H. von der bedungenen Menge abzuweichen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind uns jeweils angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt des Abrufs an einzuräumen. (5) Wir kommen mit der Lieferung oder Leistung nur dann in Verzug, wenn die Lieferung oder Leistung fällig und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist. Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. IX dieser Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt. (6) Vom Vertrag kann der Abnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (7) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergutes oder einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung (Veredelung) anvertrauten Ware geht auch wenn der Transport durch uns oder durch von uns beauftragte Spediteure erfolgt - mit dem Verlassen unseres Betriebes in Meppen/Germany auf den Adressaten über.

V. Preise, Preisfälligkeit, Transportkosten, Zahlungsmodalitäten

(1) Der Kaufpreis oder Werklohn wird in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt; bei Inlandsgeschäften kommt stets die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Erhöhen sich außerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsabschluss, aber vor Vertragsabwicklung gesetzliche Ab- gaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten oder Werkleistungen verteuern (insbesondere Umsatzsteuer, Zölle, Ausgleichsbeträge, Währung, Frachtgebühren) oder Tariflöhne, so sind wir zu einer Preiserhöhung um die von uns nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten befugt; das Gleiche gilt für den Bezug notwendiger Vormaterialien bei Verträgen, deren Abwicklung oder Teilabwicklung erst 7 Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen ist. (2) Rechnungen werden 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig; im Verzugsfall berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind nach Rechnungserhalt (ohne Skontogewährung) sofort zahlbar. (3) In unseren Preisen sind - sofern nicht Lieferung frei Abnehmer vereinbart - Transportkosten und -versicherung des Beförderungsgutes, die zu Lasten des Abnehmers gehen, nicht enthalten. Mangels besonderer Weisung bleibt uns die Wahl des Transportmittels überlassen. Wir versichern das Transportgut nur auf entsprechenden Wunsch des Abnehmers auf seine Kosten. (4) Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung, Schecks vorbehaltlich ihrer Honorierung erfüllungshalber entgegengenommen. Alle Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir haften - außer bei grober Fahrlässigkeit - nicht für verzögerte Präsentation von Wechseln oder Schecks.

VI. Beschaffenheitsangaben, Beratung, Materialerprobung

(1) Besondere Eigenschaften unserer Lieferung oder Leistung werden von uns nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin zugesagt und sind von uns nur dann garantiert, wenn wirdies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt haben. Bezugnahmen auf technische Produktbeschreibungen, Materialkennwerte, DIN-Vorschriften, Verkaufsprospekte und ähnliches sind keine Garantie der dort genannten Eigenschaften. (2) Die Prüfung der Eignung des Liefer- oder Veredelungsgutes für den eigenen betrieblichen Einsatz- oder Weiterverarbeitungszweck sowie die Güteauswahl obliegt allein dem Abnehmer. Jegliche Beratung oder Empfehlung durch uns geschehen unter Ausschluß jeglicher Haftung; wir übernehmen insoweit keine vertraglichen Beratungspflichten. (3) Ist vertraglich die Beigabe einer chemischen Analyse oder technisch-physikalischer Daten einer Materialerprobung bedungen, so stehen wir für deren Zuverlässigkeit nur nach den Untersuchungsmöglichkeiten unseres Betriebslabors ein.

VII. Rügepflichten, Sachmängel, Rückgriffsansprüche, Rücktritt, Schadensersatz

(1) Der Abnehmer wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten Ware diese untersuchen und Sach- oder Bearbeitungsmängel unverzüglich - spätestens binnen 5 Werktagen - schriftlich rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens 5 Werktage nach der Entdeckung des Fehlers zu rügen. Auf unser Verlangen wird der Abnehmer die Untersuchung gerügter Sachen gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch Weiterverarbeitung, Einbau oder sonstige betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Abnehmerpflicht entfallen jegliche Mängelansprüche. (2) Für Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, haften wir wie folgt: a) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. b) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Abnehmer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Abnehmer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. d) Ansprüche des Abnehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers verbracht worden ist. e) Rückgriffsansprüche des Abnehmers gegen uns gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers), sofern solche überhaupt in Betracht kommen, bestehen nur insoweit, als der Abnehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. (3) Im Falle des Rücktritts durch den Abnehmer hat dieser Wertersatz auch bei Verschlechterung des Liefergegenstandes durch vertragsgemäßen Gebrauch zu leisten. (4) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Artikel IX. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII. geregelten Ansprüche des Abnehmers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung oder Leistung im Lande des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung oder Leistung gegen den Abnehmer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Abnehmer innerhalb der in Artikel VII. Nr. 2 a bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Abnehmer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel IX. c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Abnehmer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Abnehmer die Nutzung der Lieferung oder Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2) Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. (3) Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Abnehmers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Abnehmer verändert und zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. (4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer (1) a) geregelten Ansprüche des Abnehmers im Übrigen die Bestimmungen des Artikels VII. Nr. (2) b) und d) entsprechend. (5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels VII. entsprechend. (6) Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VIII. geregelten Ansprüche des Abnehmers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. (2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Soweit dem Abnehmer nach diesem Artikel IX. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VII. Nr. (2) a). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

X. Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer (auch früher oder nachfolgenden Geschäften entstammenden) Kaufpreis- oder Werklohnforderungen gegen den Abnehmer sowie etwaiger Nebenforderungen (z.B. Verzugszinsen, Mahnspesen) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete sowie Forderungen, die wir aus anderem Rechtsgrund als Kauf-/Werklieferungs-, Werkvertrag gegen den Abnehmer, insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte Wechsel- oder Scheckforderungen besitzen oder erwerben. Der Abnehmer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung bis zum Widerruf durch uns berechtigt. (2) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Abnehmer erfolgt für uns, ohne dass dem Abnehmer deswegen Werklohnansprüche gegen uns erwachsen. Entstehen durch Zusammenfügen der Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht unserem Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder Sachgesamtheit, so erwerben wir im Verhältnis unseres Rechnungswertes für die Vorbehaltsgegenstände zum Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote hieran. (3) Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem Zweitabnehmer tritt der Abnehmer im Voraus - bei Miteigentumsware anteilig im Wertverhältnis des Absatz (2) Satz 2 - an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Hat die Vorbehaltsware beim Abnehmer durch Bearbeitung oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag unseres Rechnungswertes zuzüglich 10 v.H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Abnehmer nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Der Abnehmer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Einziehung der an uns vorausabgetretenen Forderungen ermächtigt, vorbehaltlich eines jederzeit und begründungslos möglichen Widerrufs dieser Einziehungsbefugnis oder einer Anzeige der Abtretung beim Zweitabnehmer durch uns. Hat der Abnehmer zugunsten Dritter (insbesondere kreditgebender Banken)

die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- (Miteigentums-)ware zeitlich früher als an uns vorausabgetreten, so gilt dies nicht als Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr. (4) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden, an uns vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch Dritte, wird uns der Abnehmer unverzüglich verständigen. Der Abnehmer wird auf Verlangen das Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Abnehmer verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Zweitabnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und die hierzu benötigten Beweisurkunden aus seinen Geschäftsbelegen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. (5) Soweit unsere Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit etwa anderen vom Abnehmer uns eingeräumten dinglichen Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v.H. überschreiten, werden wir auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben

XI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Abnehmers handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Abnehmer nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.

XII. Hinweise zur Datenverarbeitung für unsere Abnehmer

Unsere Hinweise zur Datenverarbeitung sind abrufbar unter www.roegelberg-getriebe.de/datenschutz.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Die Vertragsbeziehungen zum Abnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Unternehmer ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Meppen/Germany. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Abnehmers zu klagen.

DOWNLOADS