Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rögelberg Getriebe GmbH & Co. KG, 49716 Meppen/Germany
(Stand Juli 2020)
I. Allgemeines - Geltungsbereich
Vorliegende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ferner
für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller - auch künftiger - Geschäfte mit
dem Abnehmer. Entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Abnehmers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers Lieferungen oder
Leistungen an den Abnehmer vorbehaltlos ausführen.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Schriftform
Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen der
Verkehrsüblichkeit auch Telefax, EDV-Ausdrucke oder elektronische Erklärungen dieser Form.
III. Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsbindungen entstehen erst mit dem Zugang
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Abnehmer. Unsere Außendienstmitarbeiter sind
lediglich zur Anbahnung, nicht zum Abschluss von Verträgen legitimiert.
IV. Fristen für Lieferung; Teillieferung, Lieferverzug; Gefahrübergang
(1) Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung angegeben; sie sind nur verbindlich, wenn
wir dies schriftlich zusagen. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Abnehmer zu liefernder Unterlagen, erforderlicher
Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und
sonstiger Verpflichtungen durch den Abnehmer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen.
(2) Beruht die Nichteinhaltung der Fristen auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder
sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die
Lieferzeit angemessen.
(3) Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
(4) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Lieferung einer Vielzahl
vertretbarer Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) sind wir berechtigt, bis zu 10 v.H.
von der bedungenen Menge abzuweichen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind uns
jeweils angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt des Abrufs an einzuräumen.
(5) Wir kommen mit der Lieferung oder Leistung nur dann in Verzug, wenn die Lieferung oder
Leistung fällig und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist. Kommen wir mit der
Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der
Ziff. IX dieser Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
(6) Vom Vertrag kann der Abnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
(7) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergutes
oder einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung (Veredelung) anvertrauten Ware geht - auch
wenn der Transport durch uns oder durch von uns beauftragte Spediteure erfolgt - mit dem
Verlassen unseres Betriebes in Meppen/Germany auf den Adressaten über.
V. Preise, Preisfälligkeit, Transportkosten, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kaufpreis oder Werklohn wird in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt; bei
Inlandsgeschäften kommt stets die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Erhöhen sich außerhalb
einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsabschluss, aber vor Vertragsabwicklung gesetzliche
Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten oder Werkleistungen verteuern
(insbesondere Umsatzsteuer, Zölle, Ausgleichsbeträge, Währung, Frachtgebühren) oder
Tariflöhne, so sind wir zu einer Preiserhöhung um die von uns nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten befugt; das Gleiche gilt für den Bezug notwendiger Vormaterialien bei
Verträgen, deren Abwicklung oder Teilabwicklung erst 7 Monate nach Vertragsabschluss
vorgesehen ist.
(2) Rechnungen werden 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig; im
Verzugsfall berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind nach Rechnungserhalt (ohne
Skontogewährung) sofort zahlbar.
(3) In unseren Preisen sind - sofern nicht Lieferung frei Abnehmer vereinbart - Transportkosten
und -versicherung des Beförderungsgutes, die zu Lasten des Abnehmers gehen, nicht
enthalten. Mangels besonderer Weisung bleibt uns die Wahl des Transportmittels überlassen.
Wir versichern das Transportgut nur auf entsprechenden Wunsch des Abnehmers auf seine
Kosten.
(4) Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung, Schecks vorbehaltlich ihrer
Honorierung erfüllungshalber entgegengenommen. Alle Wechsel- und Diskontspesen gehen zu
Lasten des Abnehmers. Wir haften - außer bei grober Fahrlässigkeit - nicht für verzögerte
Präsentation von Wechseln oder Schecks.
VI. Beschaffenheitsangaben, Beratung, Materialerprobung
(1) Besondere Eigenschaften unserer Lieferung oder Leistung werden von uns nur auf
ausdrücklichen Kundenwunsch hin zugesagt und sind von uns nur dann garantiert, wenn wir
dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt haben. Bezugnahmen auf technische
Produktbeschreibungen, Materialkennwerte, DIN-Vorschriften, Verkaufsprospekte und
ähnliches sind keine Garantie der dort genannten Eigenschaften.
(2) Die Prüfung der Eignung des Liefer- oder Veredelungsgutes für den eigenen betrieblichen
Einsatz- oder Weiterverarbeitungszweck sowie die Güteauswahl obliegt allein dem Abnehmer.
Jegliche Beratung oder Empfehlung durch uns geschehen unter Ausschluss jeglicher Haftung;
wir übernehmen insoweit keine vertraglichen Beratungspflichten.
(3) Ist vertraglich die Beigabe einer chemischen Analyse oder technisch-physikalischer Daten
einer Materialerprobung bedungen, so stehen wir für deren Zuverlässigkeit nur nach den
Untersuchungsmöglichkeiten unseres Betriebslabors ein.
VII. Rügepflichten, Sachmängel, Rückgriffsansprüche, Rücktritt, Schadensersatz
(1) Der Abnehmer wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten Ware
diese untersuchen und Sach- oder Bearbeitungsmängel unverzüglich - spätestens binnen 5
Werktagen - schriftlich rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens 5 Werktage nach der
Entdeckung des Fehlers zu rügen. Auf unser Verlangen wird der Abnehmer die Untersuchung
gerügter Sachen gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung der Rüge
keine Veränderungen an ihnen durch Weiterverarbeitung, Einbau oder sonstige betriebliche
Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Abnehmerpflicht entfallen jegliche
Mängelansprüche.
(2) Für Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, haften wir wie
folgt:
a) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang.
b) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb angemessener
Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Abnehmer - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Abnehmer oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
d) Ansprüche des Abnehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers
verbracht worden ist.
e) Rückgriffsansprüche des Abnehmers gegen uns gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers), sofern solche überhaupt in Betracht kommen, bestehen nur insoweit, als der
Abnehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
(3) Im Falle des Rücktritts durch den Abnehmer hat dieser Wertersatz auch bei Verschlechterung
des Liefergegenstandes durch vertragsgemäßen Gebrauch zu leisten.
(4) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Artikel IX. (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII. geregelten Ansprüche des Abnehmers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung oder Leistung im Lande
des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine
von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung oder Leistung gegen den Abnehmer
berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Abnehmer innerhalb der in Artikel VII.
Nr. 2 a bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen und
Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies uns zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem
Abnehmer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel IX.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Abnehmer uns über die
vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Abnehmer die Nutzung der Lieferung oder Leistung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2) Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
(3) Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Abnehmers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Abnehmer verändert und zusammen
mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer (1) a) geregelten Ansprüche
des Abnehmers im Übrigen die Bestimmungen des Artikels VII. Nr. (2) b) und d) entsprechend.
(5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels VII. entsprechend.
(6) Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VIII. geregelten Ansprüche des Abnehmers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Soweit dem Abnehmer nach diesem Artikel IX. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VII. Nr. (2)
a). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer (auch früher oder
nachfolgenden Geschäften entstammenden) Kaufpreis- oder Werklohnforderungen gegen den
Abnehmer sowie etwaiger Nebenforderungen (z.B. Verzugszinsen, Mahnspesen) unser Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete sowie Forderungen, die wir
aus anderem Rechtsgrund als Kauf/-Werklieferungs-, Werkvertrag gegen den Abnehmer,
insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte Wechsel- oder
Scheckforderungen besitzen oder erwerben. Der Abnehmer ist zur Verfügung über die
Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung
oder Weiterverarbeitung bis zum Widerruf durch uns berechtigt.
(2) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Abnehmer erfolgt für uns, ohne dass dem
Abnehmer deswegen Werklohnansprüche gegen uns erwachsen. Entstehen durch Zusammenfügen
der Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht unserem Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder
Sachgesamtheit, so erwerben wir im Verhältnis unseres Rechnungswertes für die
Vorbehaltsgegenstände zum Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine
Miteigentumsquote hieran.
(3) Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem
Zweitabnehmer tritt der Abnehmer im Voraus - bei Miteigentumsware anteilig im Wertverhältnis des
Absatz (2) Satz 2 - an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Hat die Vorbehaltsware beim
Abnehmer durch Bearbeitung oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren,
so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag unseres Rechnungswertes zuzüglich 10 v.H.
hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Abnehmer nicht zu unserem Nachteil
geltend machen. Der Abnehmer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Einziehung der
an uns vorausabgetretenen Forderungen ermächtigt, vorbehaltlich eines jederzeit und
begründungslos möglichen Widerrufs dieser Einziehungsbefugnis oder einer Anzeige der Abtretung
beim Zweitabnehmer durch uns. Hat der Abnehmer zugunsten Dritter (insbesondere kreditgebender
Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- (Miteigentums-)ware zeitlich
früher als an uns vorausabgetreten, so gilt dies nicht als Veräußerung im normalen
Geschäftsverkehr.
(4) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der aus ihrer
Weiterveräußerung entstehenden, an uns vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch
Dritte, wird uns der Abnehmer unverzüglich verständigen. Der Abnehmer wird auf Verlangen das
Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder
Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Abnehmer verpflichtet sich, uns die zur
Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Zweitabnehmer erforderlichen
Aufschlüsse zu geben und die hierzu benötigten Beweisurkunden aus seinen Geschäftsbelegen in
Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
(5) Soweit unsere Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit
etwa anderen vom Abnehmer uns eingeräumten dinglichen Sicherheiten unsere Forderungen aus
der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v.H. überschreiten, werden wir auf Verlangen
des Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
XI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht
um von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Abnehmers handelt.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Abnehmer nicht zu wegen
Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.
XII. Hinweise zur Datenverarbeitung für unsere Abnehmer
Unsere Hinweise zur Datenverarbeitung sind abrufbar unter
www.roegelberggetriebe.de/datenschutz.
XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Die Vertragsbeziehungen zum Abnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Unternehmer ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Meppen/Germany. Wir
sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Abnehmers zu klagen.